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Folgende Regelungen gelten in Stadt und Landkreis Osnabrück
Mit den Änderungen der Landesverordnung gelten ab dem 03. April 2022 folgende Regelungen:

Weitere Informationen zu den aktuellen Regelungen finden Sie unter:
- Übersicht der aktuell geltenden Regelungen (Was muss ich beachten?)
- Alltag in Zeiten des Coronavirus – Antworten auf häufig gestellte Fragen
- Informationen zu den aktuellen Inzidenzwerten des RKIs
Wann gelte ich als genesen und wann als geimpft?
- Als vollständig geimpft gelten Personen, deren letzte erforderliche Impfung zum vollständigen Impfschutz mindestens 14 Tage vergangen ist. Hier finden Sie Anforderungen für den vollständigen Impfschutz verschiedener Impfstoffe.
- Als genesene gelten Personen, deren Covid-19-Erkrankung mindestens 28 Tage und maximal drei Monate zurückliegt.
- Genesen und mindestens einmal geimpft: Personen, deren Erkrankung länger als drei Monate zurückliegt und mindestens eine Impfung gegen das Corona-Virus nachweisen können.
Wie weise ich nach, dass ich geimpft oder genesen bin?
- Vollständig Geimpfte können sich mit ihrem Personalausweis und dem Impfausweis, der Impfbescheinigung oder mit einem digitalen Impfnachweis ausweisen.
- Als genesene Person benötigen Sie den Nachweis ihres positiven PCR-Tests (oder einen anderen Nukleinsäurenachweis), der mindestens 28 Tage und maximal drei Monate zurückliegt.
Was bedeutet 3G, 2G und 2G plus?
- 3G bedeutet vollständig geimpft, genesen oder getestet.
- 2G bedeutet geimpft oder genesen.
- 2G plus bedeutet vollständig geimpft oder genesen und zusätzlich getestet oder Booster-Nachweis.
Bescheinigung über das Ergebnis eines Schnell- und Selbsttests
Wird ein Schnelltest oder Selbsttest beim Arbeitnehmer oder in einer Einrichtung unter Anwesenheit einer dort beschäftigten Person durchgeführt, ist ein Selbsttest für die Inanspruchnahme von Leistungen, die einen negativen Test voraussetzen, zulässig.
Die Bescheinigung muss dabei immer den Vor- und Nachnamen, das Geburtsdatum, die Adresse der getesteten Person sowie den Namen und Hersteller des Tests, das Testdatum, die Testuhrzeit sowie den Namen und die Firma der beaufsichtigenden Person und schließlich die Testart und das Testergebnis enthalten.
Im Falle eines negativen Testergebnisses kann diese Bescheinigung für 24 Stunden überall dort genutzt werden, wo die Landesverordnung einen aktuellen negativen Test verlangt, wie beispielsweise beim Zutritt in Kranken- und Pflegeeinrichtungen, Heimen sowie Schulen.
Hier finden Sie die Bescheinigung über das Ergebnis eines SARS-CoV-2 Schnelltests / Selbsttests
Quarantänepflicht bei positivem Schnelltest
Personen die einen positiven Schnelltest erhalten haben, sind nach der aktuellen Absonderungsverordnung dazu verpflichtet, sich unverzüglich in häusliche Absonderung zu begeben bis ein negativer PCR-Test vorliegt.
Weitere Informationen finden Sie hier: Schnelltests – Was tun bei positivem Ergebnis?
Stand, 05.04.2022
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